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Absenzenordnung


Abwesenheiten von Schülerinnen und Schülern

 

(Volksschulgesetz Art. 27)

 

 

Normale Abwesenheiten (mit Eintrag im Beurteilungsbericht)

 

Bei Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, amtlichen Prüfungsaufgeboten, unaufschiebbaren Terminen beim Arzt, Zahnarzt oder in ähnlichen Fällen informieren die Erziehungsberechtigten die Klassenlehrkraft wenn möglich vorher schriftlich mit dem A5-Zettel «Meldung einer Abwesenheit». Andernfalls ist das Kind am Morgen des ersten Absenz- oder Krankheitstages vor Schulbeginn durch die Erziehungsberechtigten telefonisch bei der Lehrerschaft abzumelden.

 

 

Fünf freie Halbtage (ohne Eintrag im Beurteilungsbericht)

 

Die Erziehungsberechtigten können ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Die fünf Halbtage können einzeln oder zusammenhängend ohne Gesuchstellung und ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Sie können unabhängig von anderen Abwesenheiten oder Dispensationen bezogen werden. Die Erziehungsberechtigten orientieren die Klassenlehrkraft bis spätestens drei Tage im Voraus über den beabsichtigten Bezug, wenn immer möglich schriftlich («Meldung einer Abwesenheit»). Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse. Wer einen freien Halbtag bezieht, ist für das Nacharbeiten der verpassten Unterrichtsinhalte selbst verantwortlich. Es steht im Ermessen der Lehrkraft, verpasste Prüfungsarbeiten nachholen zu lassen.

 

Der Unterricht kann begründet maximal 15 Minuten früher verlassen werden; ansonsten ist ein freier Halbtag zu beziehen.

 

 

Dispensation (ohne Eintrag im Beurteilungsbericht)

 

Für regelmässige Dispensationen (z.B. vom Turnunterricht aus medizinischen Gründen, für die Teilnahme an besonderen religiösen Feiertagen) oder Dispensation im Einzelfall (z.B. für die Teilnahme an besonderen Familienfesten, kulturellen oder sportlichen Anlässen) ist von den Erziehungsberechtigten an die Schulleitung rechtzeitig ein Gesuch einzureichen. Das Gesuch ist zu begründen und allenfalls zu belegen. Schnupperlehren sind grundsätzlich in den Ferien zu absolvieren. Die Schulleitung kann Schüler vom 14. Altersjahr an für 2 Schnupperlehren zu je höchstens 5 Tagen vom Unterricht dispensieren. Die Gesuche sind zu begründen, und es ist eine Bestätigung des Lehrbetriebs beizulegen. Weitere Schnupperlehren müssen vom Inspektorat bewilligt werden (Gesuch an die Schulleitung zur Stellungnahme und Weiterleitung).
Für die Dispensation vom Religionsunterricht oder von der schulischen Sexualerziehung, erfolgt nach Absprache mit der Klassenlehrkraft eine schriftliche Mitteilung der Erziehungsberechtigten.

 

Alle anderen Abwesenheiten gelten grundsätzlich als unentschuldigt, werden im Beurteilungsbericht vermerkt und können strafrechtlich verfolgt werden. (VSG Art. 32/33)





Schulverband Hilterfingen


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